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LG Stade, 26.09.2022 - 2 O 111/18 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
HPflG § 1 Abs. 1; HPflG § 13 Abs. 2, Abs. 1; AEG § 2 Abs. 1
Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Eisenbahnunternehmen; Eisenbahnbetrieb; Nutzungsausfall; Oberleitung; Notbremsung; Betriebsunternehmen; Doppelstockwagen; Betriebsunfall; Höhere Gewalt
Verfahrensgang
- LG Stade, 26.09.2022 - 2 O 111/18
- OLG Celle, 07.06.2023 - 14 U 137/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus LG Stade, 26.09.2022 - 2 O 111/18
Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 S. 2 BGB dem Geschädigten gewährt, soll ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden muss (vgl. BGH Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 ).(vgl. BGH Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 ).
(vgl. BGH Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 ).
Ab Erteilung des Reparaturauftrags und Übergabe des Fahrzeugs in die Hände von Fachleuten sind dem Geschädigten regelmäßig Grenzen der Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeit bei der Schadensregulierung gesetzt (vgl. BGH Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 ).
- BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06
Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und …
Auszug aus LG Stade, 26.09.2022 - 2 O 111/18
Ein solcher liegt vor, wenn ein unmittelbarer, äußerer, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2007 - VI ZR 173/06 ).Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH Urteil vom 12-07-1988 - VI ZR 256/87 ; BGH, Urteil vom 16.10.2007 - VI ZR 173/06 ).
- BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03
Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug
Auszug aus LG Stade, 26.09.2022 - 2 O 111/18
Sie stellt nicht nur den Fahrweg als solchen zur Verfügung, sondern auch weitere für den Bahnbetrieb unabdingbare Voraussetzungen, wie etwa die Energieversorgung (vgl. BGH Urteil 17.02.2004 VI ZR 69/03 ).
- OLG Celle, 10.02.2021 - 14 U 12/20
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Eisenbahninfrastrukturunternehmens; …
Auszug aus LG Stade, 26.09.2022 - 2 O 111/18
Es besteht für die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht, Äste und andere Vegetation soweit zurückzuschneiden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.2.2021 - 14 U 12/20 ), sodass diese bei Sturm nicht in die Oberleitung oder in das Gleisbett fallen kann. - BGH, 12.07.1988 - VI ZR 256/87
Begriff des Herabfallens; Haftung wegen krimineller Anschläge auf Strommasten; …
Auszug aus LG Stade, 26.09.2022 - 2 O 111/18
Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH Urteil vom 12-07-1988 - VI ZR 256/87 ; BGH, Urteil vom 16.10.2007 - VI ZR 173/06 ). - BGH, 29.04.1953 - VI ZR 24/52
Eisenbahnunfall in der Sowjetzone
Auszug aus LG Stade, 26.09.2022 - 2 O 111/18
Entscheidend ist, dass die Betriebsunternehmerin gerade durch die Einwirkungsmöglichkeiten und -verpflichtungen hinsichtlich des betroffenen Teils des Betriebes imstande ist, die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwenden oder zu verringern ( BGH Urteil vom 29.4. 1953 - VI ZR 24/52 , BGHZ 9, 311, 313f. ).